Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen und Caterings im Restaurant Minz & Kunz

Gültig ab dem 01.12.2021

I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Restaurants zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der Rau Hotelbetriebe e.K..

2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Hütten und Flächen sowie die Einladung zu Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gaststätte in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abgedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

II. Vertragsabschluss

1. Durch die Rücksendung oder mündlich verbindliche Bestätigung des vom Kunden bzw. vom Veranstalter gegengezeichneten Reservierungsformulars od. Angebotes gilt der Auftrag als erteilt.
2. Der Vertrag gilt als geschlossen, sobald die Rau Hotelbetriebe e.K. als Eigentümer und Betreiber des Minz & Kunz Restaurant und Bar, dem Kunden die Annahme seines Auftrages mündlich od. schriftlich bestätigt hat.

3. Ist der Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Besteller gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

4. Im Folgenden werden die beiden Vertragsparteien als der Veranstalter (schließt die bereits verwendeten Begriffe ‚Kunde‘ und ‚Besteller‘ ein) und das Restaurant (für Rau Hotelbetriebe e.K./Minz & Kunz Restaurant und Bar) bezeichnet.

III. Leistungen und Preise

1. Das Restaurant ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von dem Restaurant zugesagten Leistungen zu erbringen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise des Restaurants zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen des Restaurants an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften (z.B. GEMA).

3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der vom Restaurant allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% erhöht werden.

IV. Zahlungsbedingungen und Aufrechnung


1. Das Restaurant ist berechtigt, eine Vorauszahlungen zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und die Zahlungstermine werden im Vertrag vereinbart.
• Der Restbetrag bzw. Gesamtbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zum Ausgleich fällig.
• Zahlungen sind via Überweisung, EC-Karte, Kreditkarte oder in Bar möglich.

2. Rechnungen des Restaurants ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Restaurant ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Restaurant berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Restaurant bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Das Restaurant ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Restaurants aufrechnen oder mindern.

V. Rücktritt des Veranstalters (Stornierung)


Eine kostenfreie Stornierung der Veranstaltung ist bis 14 Tage vor dem Veranstaltungstag (ganz oder teilweise) möglich.
Danach erheben wir folgende Stornopauschalen:

50% des Angebotes – bei Stornierung ab dem 14. bis 10.  Tag vor der Veranstaltung.

75% des Angebotes – bei Stornierung ab dem 9. bis 5. Tag vor der Veranstaltung.

Danach werden 100% des Mindestumsatzes fällig sowie eventuelle Forderungen von externen Zulieferern oder

Drittfirmen.

 

VI. Rücktritt des Restaurants



1. Ferner ist das Restaurant berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls


– Höhere Gewalt oder andere durch das Restaurant nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags

unmöglich machen;


– Veranstaltungen oder Räume unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, z.B.

zur Person des Veranstalters oder zum Zweck der Veranstaltung, gebucht werden;


– das Restaurant begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen

Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Restaurants in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne

dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Restaurants zuzurechnen ist;


– der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist


2. Bei berechtigtem Rücktritt des Restaurants entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz.


VII. Änderung der Teilnehmerzahl

1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Restaurant mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Restaurants.

2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5% wird vom Restaurant bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern.

3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Restaurant berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.

5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt des Restaurant diesen Abweichungen zu, so kann das Restaurant die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Restaurant trifft ein Verschulden.

 

VIII. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Veranstalter darf eigene Speisen oder Getränke grundsätzlich nicht zu Veranstaltungen mitbringen. In Sonderfällen kann eine Sondervereinbarung getroffen werden. In diesem Fall ist das Restaurant berechtigt, eine Servicegebühr bzw. Korkgeld oder Krümelgeld zu berechnen.



 

IX. Fremdkosten



1. Sollten aufgrund individueller, besonderer Wünsche des Veranstalters oder aufgrund erhöhten Bedarfs zusätzliche Ausleihkosten für Tischausstattung etc. anfallen, werden diese dem Veranstalter weiterbelastet.



2. Sollte die gewünschte Veranstaltungs- und Tagungstechnik nicht vor Ort vorhanden sein, können diese – nach vorheriger Absprache und vorbehaltlich der Verfügbarkeit – über das Restaurant angefragt und bestellt werden. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Veranstalter.



3. Die eventuell für eine Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmigungen hat sich der Veranstalter rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Dem Kunden obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. Für die Veranstaltung an Dritte zu entrichtende Abgaben (insbesondere GEMA-Gebühren o.ä.) hat er unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten.

 

X. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgeführte persönliche Gegenstände, Veranstaltungstechnik und Dekorationsartikel befinden sich auf Gefahr des Veranstalters im Restaurant bzw. den öffentlich zugänglichen gastronomischen Räumen.

Das Restaurant übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden.


2. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen, z.B. Dekorationsmaterial, vorher mit dem Restaurant abzustimmen.


3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf das Restaurant die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Restaurant für die

Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.



XI. Haftung des Veranstalters

1. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe der Räume, des Inventars und der Außenanlagen und stellt das Haus von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung frei.



2. Für Beschädigungen jeder Art an Gebäuden, Außenanlagen oder Inventar, die durch den Veranstalter selbst, durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, Mitarbeiter oder Dienstleister des Veranstalters sowie durch sonstige Dritte verursacht werden, haftet der Veranstalter ohne Verschuldensnachweis.



3. Das Restaurant kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen) verlangen.

4. Das Abbrennen von Feuerwerken kann leider nicht gestattet werden.

 
XII. Haftung des Restaurants

Es gelten die Bestimmungen der §§ 701 bis 703 BGB. Eine Haftung aus sonstigen Gründen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Hauses oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht.



XIII. Schlussbestimmungen  



1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.


2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Standort des Restaurants.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck – und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der gesellschaftsrechtliche Sitz des Restaurants. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der gesellschaftsrechtliche Sitz des Restaurants.

4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Rau Hotelbetriebe e.K. – Minz & Kunz Restaurant und Bar

Marktplatz 1 74321 Bietigheim-Bissingen mail@minzundkunz.de

AG Stuttgart HRA 737237

Geschäftsführer/Inhaber: David Rau

Steuer-Nr.: 55334/14527

USt-IdNr.: DE815881046